§ 337. Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Namen der Mitglieder handelnden Machthaber beurteilt. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl den redlichen Mitgliedern, als dem Eigentümer den Schaden ersetzen.
Literatur
Ostheim, Organisation, Organschaft und Machthaberschaft im Deliktsrecht juristischer Personen, in GedS Gschnitzer (1969) 317; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982); ders, Zurechnung von Gehilfen im Recht der Willensmängel, JBl 1982, 470, 510; Apathy, Ausgewählte Fragen des Ersitzungsrechts, JBl 1999, 205; Shin, Die außervertragliche Haftung der juristischen Person, ZfRV 2005, 43; Schörghofer, Überlegungen zu den Auswirkungen des VbVG auf die Deliktshaftung juristischer Personen, ÖJZ 2011, 53.