§ 334. Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache zurückzubehalten, wird in dem Hauptstücke vom Pfandrechte bestimmt.
Literatur
Spielbüchler, Der Dritte im Schuldverhältnis (1973); Rummel, Gutgläubiger Erwerb von Retentionsrechten? JBl 1977, 527; Holzner, Zur Anwendbarkeit der gesetzlichen Verarbeitungsregeln auf den Werkvertrag, JBl 2009, 684; Reidinger, Die dinglich wirkende Einrede, in FS Binder (2010) 145.