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§ 317 ABGB (Anzenberger)

Anzenberger5. AuflOktober 2019

§ 317. Der Titel liegt bei freistehenden Sachen in der angeborenen Freiheit zu Handlungen, wodurch die Rechte anderer nicht verletzt werden; bei anderen in dem Willen des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruche des Richters; oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemanden das Recht zum Besitze erteilt wird.

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