§ 289. Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privatgut betrachtet.
Diese Bestimmung ist gegenstandslos und daher totes Recht. Seite 17
§ 289. Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privatgut betrachtet.
Diese Bestimmung ist gegenstandslos und daher totes Recht. Seite 17