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§ 289 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

§ 289. Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privatgut betrachtet.

Diese Bestimmung ist gegenstandslos und daher totes Recht.

Seite 17

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