§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung sind betraut:
des § 17 Abs. 1 und des § 33 der Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie und mit dem Bundesminister für Finanzen,Seite 935