vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 31a UVG (Neumayr)

Neumayr5. AuflApril 2019

§ 31a. Mit dem Tod des Unterhaltsschuldners geht dessen Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge, auf die Vorschüsse gewährt worden sind, sowie zur Rückzahlung der Vorschüsse an den Bund bis zum Wert der Verlassenschaft auf die Erben über. Diese Pflicht steht jedoch der zur Leistung des Unterhalts nach § 142 ABGB im Rang nach.

Neufassung BGBl 1980/278; wv BGBl 1985/451

Seite 925

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte