§ 27. (1) Aus den hereingebrachten Unterhaltsbeiträgen hat der Jugendwohlfahrtsträger zunächst die Forderung des Kindes auf laufende Unterhaltsbeiträge, soweit auf sie keine Vorschüsse gewährt werden, dann die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vor Seite 905schüsse und schließlich die Forderung des Kindes auf rückständige Unterhaltsbeiträge zu befriedigen.