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§ 18 UVG (Neumayr)

Neumayr5. AuflApril 2019

§ 18. (1) Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens fünf weitere Jahre zu gewähren, wenn

dies das Kind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, für den der letzte Vorschuß gezahlt wird, beantragt, undkeine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z. 2, weiter gegeben sind.

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