§ 12. Der Unterhaltsschuldner und der Präsident des Oberlandesgerichts sind nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird.
Fassung BGBl 1976/250, wv BGBl 1985/451; geändert mit BGBl I 2009/75