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§ 27 TEG (Posch)

Posch5. AuflApril 2019

§ 27. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186, entsprechen, sind am 15. Juli 1939 in Kraft getreten.

(2) Vom gleichen Zeitpunkte ab sind aufgehoben worden:

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