Abschnitt II.
Inländische Gerichtsbarkeit
§ 12. Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn
Abschnitt II.
Inländische Gerichtsbarkeit
§ 12. Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn