§ 12. Dieses Bundesgesetz lässt medizinische Notfallversorgung unberührt, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet.
§ 12 ergänzt die im Medizinrecht mehrfach verankerte Gefahr im Verzug-Regel; vgl § 98 Abs 2, § 110 Abs 2 StGB; § 253 Abs 3, § 254 Abs 3 ABGB; § 37 UbG. Erlangt der Arzt allerdings im Zuge einer Notfallversorgung Kenntnis von einer Patientenverfügung, so ist die Bindungswirkung dieser Verfügung entweder nach §§ 4 ff („verbindliche“ Patientenverfügung) oder nach §§ 8 f („andere“ Patientenverfügung) zu beurteilen.1