§ 3. Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung entscheidungsfähig sein.
Fassung gem ErwSchAG BMASGK, BGBl I 2018/59.
§ 3. Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung entscheidungsfähig sein.
Fassung gem ErwSchAG BMASGK, BGBl I 2018/59.