8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.