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§ 18 EPG (Aichhorn)

Aichhorn5. AuflApril 2019

§ 18. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft nach § 15 Abs. 2 oder 3 auf Klage und Widerklage aufgelöst und trifft nur einen Teil ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.

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