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§ 13 EPG (Aichhorn)

Aichhorn5. AuflApril 2019

4. Abschnitt
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

 

§ 13. (1) Die eingetragene Partnerschaft wird durch den Tod oder die Todeserklärung eines eingetragenen Partners oder durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung aufgelöst.

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