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zu § 48 EheG

Weitzenböck4. AuflNovember 2011

aufgehoben.

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Auf die am 1. 1. 2000 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Scheidungsklagen, die auf §§ 47 oder 48 EheG gestützt wurden, waren die bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen anzuwenden (Art VII Z 3 BGBl I 1999/125).

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