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§ 269 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck5. AuflJuli 2018

§ 269. (1) Die Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen:

Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren,Vertretung in gerichtlichen Verfahren,

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