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zu § 41 EheG Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter

Weitzenböck4. AuflNovember 2011

Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter

 

Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.

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