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§ 262 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck5. AuflJuli 2018

§ 262. (1) Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.

(2) Der Vollmachtgeber ist über

die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht,

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