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§ 260 ABGB (Weitzenböck)

WeitzenböckOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 260 Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Der Vollmachtgeber kann auch die Umwandlung einer bestehenden Vollmacht in eine Vorsorgevollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls anordnen.

BGBl I 2017/59, ab 1. 7. 2018, s § 1503 Abs 9 Z 1

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