Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.
Lit:
Gschnitzer, Eheaufhebung, JBl 1950, 445.
Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.
Lit:
Gschnitzer, Eheaufhebung, JBl 1950, 445.