vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 22 EheG Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit

Weitzenböck4. AuflNovember 2011

Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit

 

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte