zu § 22 EheG Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit
Weitzenböck4. AuflNovember 2011
Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.