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zu § 17 EheG Form der Eheschließung

Weitzenböck4. AuflNovember 2011

Form der Eheschließung

 

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

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