C. Eheschließung
Vor §§ 15-19
In Österreich kann eine Ehe wirksam nur vor dem Standesbeamten bzw Scheinstandesbeamten (§ 15) geschlossen werden (obligatorische Ziviltrauung); andere Trauungsorgane stehen nach österreichischem Recht auch für Ausländer nicht zur Verfügung.1 Jede Trauung vor anderen Organen wie etwa Priestern, sonstigen konfessionellen Organen, konsularischen oder diplomatischen Vertretern,2 Hochseeschiffskapitänen uÄ ist zivilrechtlich unwirksam (Nichtehe).3