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zu § 3 EheG Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten

Weitzenböck4. AuflNovember 2011

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten

 

(1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

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