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§ 275 ABGB (Weitzenboeck)

Weitzenboeck5. AuflJuli 2018

§ 275. Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter), der nicht aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eingetragen ist, kann die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nur ablehnen, wenn

die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert,

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