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§ 210 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck5. AuflJuli 2018

§ 210. (1) Die §§ 213, 224, 228, 229 und 23011Im BGBl unrichtig nur ein Paragrafenzeichen. gelten für den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht. Dieser ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall des § 220 verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen.

(BGBl I 2000/135, ab 1. 7. 2001, BGBl I 2013/15, ab 1. 2. 2013 und BGBl I 2017/59, ab 26. 4. 2017, s § 1503 Abs 9 Z 2)

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