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§ 205 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck5. AuflJuli 2018

§ 205. (1) Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des § 166 des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen.

(BGBl I 2013/15, ab 1. 2. 2013)

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