Die
Regelung des gesetzlichen Unterhaltes ist
für alle Kinder die gleiche. Auf welche Weise die – rechtliche – Abstammung des Kindes vom unterhaltspflichtigen Elternteil begründet wird (Gesetz, Anerkennung, Gerichtsentscheidung), macht keinen Unterschied. Es gibt keine Altersgrenze; auch der 70-jährige Sohn kann von seinem 90-jährigen Vater Unterhalt verlangen. Der Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit kann in jedem Alter des Kindes eintreten. Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes und hängt nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von der Unterhaltspflicht ab. Lediglich die Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf ein erzielbares (höheres) Einkommen setzt die Kenntnis von der Unterhaltspflicht voraus. Ob das Kind – von beiden Elternteilen – gewollt war oder nicht, beeinflusst den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht; ebenso spielt es keine Rolle, dass der Vater der Mutter Geld für die Abtreibung des Kindes gegeben hat und sich die Mutter dennoch gegen seinen Willen für die Geburt des Kindes entschieden hat. Auch bei einem Sachverhalt, bei dem ein Mann niemals eine sexuelle Beziehung zur Mutter des Kindes gehabt, sondern nur einmal mit deren Freundin geschlechtlich verkehrt hat und sich die Mutter des Kindes anschließend das gefüllte Kondom zueignete und in ihre Scheide einführte, ist dieser Mann als Vater des Kindes festzustellen, weil das Kind eben von ihm abstammt (§ 148 Abs 1), was zu seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für das Kind führt.