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§ 195 ABGB (Hoellwerth)

Hoellwerth5. AuflJuli 2018

§ 195. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;

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