Hoellwerth5. AuflJuli 2018
§ 193. (1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.
Fassung gem Art I Z 4 KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15; Abs 2 Fassung gem BGBl I 2015/29.