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§ 193 ABGB (Hoellwerth)

Hoellwerth5. AuflJuli 2018

§ 193. (1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.

Fassung gem Art I Z 4 KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15; Abs 2 Fassung gem BGBl I 2015/29.

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