§ 154. (1) Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären
von Amts wegen, wenndas Anerkenntnis oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder