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§ 16 ABGB (Posch)

Posch5. AuflJuli 2018

I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit

 

§ 16. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet.

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