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§ 2 ABGB (Posch)

Posch5. AuflJuli 2018

§ 2. Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.

Literatur

Karl Adler, Die Wirkungen des Rechtsirrtums, JherJB 33 (1894) 149; Schwind, Der Rechtsirrtum im österreichischen Zivilrecht, ÖJZ 1951, 369; Kralik, Der Rechtsirrtum im österreichischen Zivilrecht, Österreichische Landesreferate zum VII. Internationalen Kongress für Rechtsvergleichung in Uppsala (1966) 9; Kramer, Der Rechtsirrtum im ABGB im Lichte allgemeiner Rechtstheorie, ÖJZ 1969, 505; Mayer-Maly, Rechtskenntnis als Pflicht des Verkehrsteilnehmers? ZVR 1969, 253; Mayer-Maly, Rechtskenntnis und Gesetzesflut (1969); Mayer-Maly, Rechtsirrtum und Rechtskenntnis als Probleme des Privatrechts, AcP 170 (1970) 133; Stotter, Rechtsnormenflut ‒ Rechtswissen ‒ Rechtsbewusstsein, LJZ 1/84, 16; Andexlinger, Rechtsunkenntnis im Arbeitsrecht, RdW 1986, 148; J. Mayer, Der Rechtsirrtum und seine Folgen im bürgerlichen Recht (1989); Andexlinger, Rechtskenntnis im EWR, ecolex 1992, 653; Balthasar, „Rechtsunkenntnis schützt vor Strafe nicht“. Zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides, ÖJZ 1995, 776; Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 (2014); Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 (2015)

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