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2. Verordnung des Bundesministers für Justiz für die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

Eder-Rieder2. AuflFebruar 2023

BGBl II 2019/416

Auf Grund des § 9 des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl. 864/1992, wird verordnet:

§ 1 GRBKV 2020. Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 960 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.

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