BGBl II 2019/416
Auf Grund des § 9 des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl. 864/1992, wird verordnet:
§ 1 GRBKV 2020. Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 960 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.
