Mitverschulden
(1) Die Haftung des Bundes kann wegen eines Mitverschuldens nach § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr. 936/1811, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die geschädigte Person an ihrer Festnahme oder Anhaltung ein Verschulden trifft, insbesondere weil sie
