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zu § 1 StEG 2005

Eder-Rieder2. AuflFebruar 2023

1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich

 

(1) Der Bund haftet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat.

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