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zu § 83 EAG (Hodasz/Ennser)

Hodasz/Ennser1. AuflJänner 2022

Herkunftsnachweise

 

(1) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.

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