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zu § 72 EAG (Hodasz)

Hodasz1. AuflJänner 2022

Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

 

(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

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