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zu § 70 EAG (Hanslik-Schneider)

Hanslik-Schneider1. AuflJänner 2022

Aufsicht und Kontrolle

 

(1) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Aufsicht über die EAG-Förderabwicklungsstelle.

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