Festlegung des anzulegenden Wertes
(1) Für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie ist die Höhe des anzulegenden Wertes in Cent pro kWh durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und Seite 130dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.
