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zu § 6a EAG (Hodasz)

Hodasz1. AuflJänner 2022

Ökosoziale Kriterien

 

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher

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Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung festlegen, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.

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