Der Kommentar richtet sich in erster Linie an alle, die in der Praxis mit dem EAG zu tun haben. In diesem Sinne soll er als Gebrauchsanweisung dienen, die umsetzungsrelevante Zusammenhänge aufzeigt, Hintergründe ausleuchtet und zur Klärung von Zweifelsfällen beiträgt. Darüber hinaus laden die Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen jeweils auch zur rechtswissenschaftlichen Diskussion und Reflexion ein. Eine kritische Auseinandersetzung mit den hier vertretenen Rechtsansichten ist stets erwünscht.
