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zu § 428 EO (Sommer)

Sommer1. AuflAugust 2023

Durchführung der Abfrage

 

(1) Die Abfrage erfolgt über die vom Bundesminister für Justiz beauftragten Verrechnungsstellen. Diese haben sicherzustellen, dass nur dem abfrageberechtigten Personenkreis Einsicht gewährt wird.

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