Anpassung ausländischer Exekutionstitel
(1) Ausländische Exekutionstitel, die eine Maßnahme oder Anordnung enthalten, die in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, sind auf Antrag oder, soweit sich das aus einem unmittelbar anwendbaren internationalen Rechtsakt ergibt, von Amts wegen zugleich mit Bewilligung der Exekution an eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Die Anpassung darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Ursprungsstaates vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.