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zu § 401 EO (Dobler/Weber)

Dobler/Weber1. AuflAugust 2023

Anordnungen über verwahrte Sachen

 

(1) Sind zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung, unverhältnismäßiger Kosten oder anderer Nachteile oder zur Erzielung eines Vortheiles bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen notwendig oder nützlich, so können diese von dem im § 399 Abs. 2, bezeichneten Gericht auf Antrag bewilligt werden. Falls nicht beide Parteien über die zu treffende Verfügung einig sind, hat das Gericht mit tunlichster Berücksichtigung der Rechte des Eigenthümers das nach Beschaffenheit des Falles Erforderliche anzuordnen.

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