Aufhebung und Einschränkung der Exekutionshandlungen
(1) Wenn der Verpflichtete zu bescheinigen vermag, dass zur Sicherung einer Geldforderung Exekutionshandlungen in weiterem Umfange bewilligt oder vollzogen wurden, als zur vollständigen Sicherstellung der Forderung samt Nebengebühren notwendig ist, so hat das Gericht auf seinen Antrag eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekutionshandlungen anzuordnen.