Widerstand des Verpflichteten
Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des § 356 Abs. 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zweck der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutz der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.