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zu § 350 EO (Mini)

Mini1. AuflAugust 2023

Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte

 

(1) Die Exekution eines Anspruches, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung.

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